Amt für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule | Abteilung Kindertageseinrichtungen | Kaiserstraße 30 | 90763 Fürth

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Antrag auf Betriebserlaubnis für Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII

Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen gemäß §§ 45 48 a Sozialgesetzbuch VIII

1. Einrichtung

2. Art der Einrichtung

Aufgenommen werden können Kinder im Alter von

Öffnungszeiten

3. Name und Anschrift des Trägers

Zur Vertretung des Trägers ist satzungsgemäß befugt

Trägerschaft

Der Träger der Einrichtung ist folgendem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen

4. Pädagogisches Personal der Einrichtung

Einrichtungsleitung

Stellvertretende Einrichtungsleitung

Pädagogische Fachkräfte

Pädagogische Ergänzungskräfte

Weitere Kräfte (alle während dem Betrieb mit den Kindern in Kontakt kommenden)

Dem Träger liegen folgende Unterlagen von dem Personal vor

Hinweis

Gemäß Art. 18 Abs. 1 S. 1 BayKiBiG haben Träger von Kindertageseinrichtungen unter den Voraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG einen kindbezogenen Förderanspruch gegenüber den Gemeinden, wenn die Fördervoraussetzungen des Art. 19 BayKiBiG kumulativ vorliegen. Gefördert werden gemäß § 17 Abs. 4 S. 4 AVBayKiBiG im Bewilligungszeitraum nur Kalendermonate, die im Jahresdurchschnitt den förderrelevanten Anstellungsschlüssel und die Fachkraftquote einhalten. In jeder Kindertageseinrichtung muss die Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder gemäß § 15 AVBayKiBiG durch pädagogische Fachkräfte sichergestellt werden. Die erforderliche pädagogische Qualifikation des Personals nach § 16 AVBayKiBiG muss durch entsprechende Ausbildungsnachweise belegt sein.

Hinweis

Nach § 35 IfSG sind Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist.

5. Gebäude, Räume, Nutzflächen

Eigentümer des Gebäudes

Die Räume der Einrichtung befinden sich im

Anzahl und Größe der Räume

weitere Räume

6. Anlagen

Die aufgelisteten Anlagen werden für die Überprüfung des Antrages zwingend benötigt und sind an uns zu übermitteln. Sollten Unterlagen postalisch nachgereicht werden, ist dies im Feld "Sonstige Bemerkungen / Mitteilungen" zu vermerken.