Ein Zeugnis nach § 18 Bundes-Seuchengesetz (Gesundheitszeugnis) gilt als Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 lfSG. Der Arbeitgeber hat Personen die Lebensmittel in seinem Betrieb behandeln nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren jährlich über die in § 42 Abs. 1 lfSG genannten Tätigkeitsverbote zu belehren, die Belehrung zu dokumentieren und die letzten Dokumentation und die o.g. Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 lfSG bzw. das Gesundheitszeugnis aufzubewahren, an der Betriebsstätte verfügbar zu halten und auf Verlangen der zuständigen Behörde und ihrer Beauftragten vorzulegen.