Ausländerbehörde | Schwabacher Str. 170 | 90763 Fürth

eFormular

Antrag auf Beurkundung einer Verpflichtungserklärung nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

Angaben der gastgebenden Person (Verpflichtungsgebend)

Adresse des Arbeitsgebers

Original ist vorzulegen.

Angaben zum Aufenthaltstitel

Original ist vorzulegen.

Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der gastgebenden Person

Mtl. Nettoeinkommen der letzten drei Monate

Mtl. Nettoeinkommen der letzten drei Monate

Lohnabrechnungen der letzten drei Monate und Nachweise über sonstiges Einkommen sind vorzulegen.

Angaben Mietverhältnis Miete

Angaben Mietverhältnis Eigentum

Angaben zum einzuladenden Gast

wohnhaft in

Angaben zu EhepartnerIn bzw. LebenspartnerIn

Angaben zu dem mitreisenden Kind bzw. Kindern

Zweck des Aufenthaltes

Voraussichtliches Einreisedatum / Voraussichtliche Dauer des Aufenthalts

Benötigte Dokumente

Bitte laden Sie folgende Dokumente hoch

Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Erklärung des Verpflichtungsgebers von ABH / AV zur Abgabe der Verpflichtungserklärung

Ich bestätige, vor Abgabe der Verpflichtungserklärung auf folgende Punkte ausdrücklich hingewiesen worden zu sein

  1. Umfang der eingegangenen Verpflichtungen
    Die Verpflichtung umfasst die Erstattung sämtlicher öffentlicher Mittel, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, z. B. Kosten für Ernährung, Bekleidung, Wohnraum (privat oder im Hotel) sowie Kosten für Arzt, Medikamente, Krankenhaus, Pflegeheim oder sonstige medizinisch notwendige Behandlungen. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch beruhen, im Gegensatz zu Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Aus den genannten Gründen empfiehlt sich der Abschluss einer Krankenversicherung.
    Der Verpflichtungsgeber hat im Krankheitsfall auch für die Kosten aufzukommen, die nicht von einer Krankenkasse übernommen werden bzw. die über der Versicherungssumme der Krankenversicherung liegen.

    Die Verpflichtung umfasst auch die Kosten einer möglichen zwangsweisen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung nach §§ 66, 67 AufenthG. Derartige Abschiebungskosten sind z. B. Reisekosten (Flugticket und/oder sonstige Transportkosten), evtl. Kosten einer Sicherheitsbegleitung sowie Kosten der Abschiebungshaft.
  2. Dauer der eingegangenen Verpflichtungen
    Die aus der Verpflichtungserklärung resultierende Verpflichtung erstreckt sich unabhängig von der Dauer des zugrunde liegenden Aufenthaltstitels auf den Aufenthaltszeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise oder bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern ab Erteilung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet und schließt auch Zeiträume eines möglichen illegalen Aufenthalts ein. Die Verpflichtung endet vor Ablauf von fünf Jahren mit dem Ende des vorgesehenen Gesamtaufenthaltes oder dann, wenn der ursprüngliche Aufenthaltszweck durch einen anderen ersetzt und dafür ein neuer Aufenthaltstitel erteilt wurde. Die Verpflichtung erlischt nicht vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren, wenn ein Asylverfahren angestrengt wurde.

    Dies gilt auch dann, wenn das Asylverfahren mit der Asylanerkennung, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes positiv abgeschlossen bzw. wenn ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt wird. Für Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen (vgl. § 66 Abs. 1 AufenthG), haftet der Verpflichtungserklärende zeitlich unbegrenzt.
  3. Vollstreckbarkeit
    Für die aufgewendeten öffentlichen Mittel besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch. Dieser wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Der Erstattungsanspruch kann im Wege der Vollstreckung zwangsweise beigetrieben werden.
  4. Freiwilligkeit der Angaben
    Alle von mir gemachten Angaben und Nachweise beruhen auf Freiwilligkeit. Mir ist dabei bewusst, dass eine
    Verpflichtungserklärung unbeachtlich ist, wenn aufgrund fehlender Angaben die Bonität nicht geprüft werden kann.
     
    • Ich wurde von der Ausländerbehörde / Auslandsvertretung auf den Umfang und die Dauer der Haftung hingewiesen, die Möglichkeit von Versicherungsschutz sowie die zwangsweise Beitreibung der aufgewendeten Kosten im Wege der Vollstreckung, soweit ich meiner Verpflichtung nicht nachkomme.
    • Ich wurde belehrt, dass unrichtige und unvollständige Angaben strafbar sein können (z. B. bei vorsätzlichen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben, vgl. § 95 AufenthG – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
    • Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten gemäß § 69 Absatz 2 Nummer 2h AufenthV gespeichert werden.
    • Ich wurde darauf hingewiesen, dass eine Ablichtung der Verpflichtungserklärung bei der Auslandsvertretung abzugeben ist und somit vor Antragstellung eine Kopie gefertigt werden sollte.
       

    Weiterhin bestätige ich, zu der Verpflichtung auf Grund meiner wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage zu sein und erkläre, dass ich keine weiteren Verpflichtungen eingegangen bin, die die Garantiewirkung der aktuellen Verpflichtungserklärung gefährden.
     

    Ich bestätige mit meiner Unterschrift, dass ich den Inhalt dieser Belehrung verstanden und einen Abdruck davon erhalten habe.