Amt für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule | Kaiserstraße 30 | 90763 Fürth

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Hinweis

Die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer Betriebserlaubnis kann nicht der Betreiber der Einrichtung selbst treffen. Die Gegebenheiten vor Ort (Öffnungszeiten, Buchungszeiten der einzelnen Kinder, Zuordnung von Personal) müssen vom Jugendamt geprüft und entsprechend eingeordnet werden.

 

Das Jugendamt muss den Schutzauftrag gem. § 8a SGB VIII erfüllen. Bei Angeboten in der Kinderbetreuung ohne Betriebserlaubnis sind nicht bereits durch die Prüfung über das Formular die Vorrausetzungen zum Schutz des Kindeswohls sichergestellt.

 

Um überhaupt die Möglichkeit einer Kontrolle zu haben, müssen die Angebote im Bereich der Kinderbetreuung dem Jugendamt bekannt sein.
 

Im Folgenden bitten wir um Angabe der Betreuungsdauer des Angebotes in der Kindertagesbetreuung.

1. Angaben zur Betreuungsdauer

Hinweis
Betriebserlaubnisfrei, Prüfung durch das Amt für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule der Stadt Fürth

Hinweis
Betriebserlaubnisfrei, wenn das einzelne Kind das Angebot nur 5 Stunden pro Woche besucht, Prüfung durch das Amt für Kindertagesbetreuung und Ganztagsschule der Stadt Fürth

Hinweis
Bedarf einer Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII. Das nötige Formular hierzu finden Sie hier.

2. Betreuungszeiten und Inhalte

Insgesamte Betreuungsdauer der Kinder in der Woche
Inhalt – Pädagogische Inhalte

3. Einrichtung und Adresse

Ansprechperson
Träger
Einrichtung

4. Alter und Anzahl der Kinder

Alter der Kinder

Aufgenommen werden Kinder im Alter von:

5. Angaben zum Personal

Hinweis
Zum Schutz der Kinder wird empfohlen, eine ausreichende Zahl geeigneter Kräfte mit Blick auf die Zweckbestimmung der Einrichtung, die Anzahl des Personals und das Alter der Kinder zu berücksichtigen.

Person
Dem Träger liegen folgende Unterlagen zum Personal vor

Verpflichtung: Nach § 35 IfSG sind Personen, die in den in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeiten ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflichtungen nach § 34 zu belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren ist

Empfehlung: Die Organisation der Ersten Hilfe am Kind gehört zur Grundpflicht. Sie betrifft alle Maßnahmen, die bei Unfällen, akuten Erkrankungen, Vergiftungen und sonstigen Notfällen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes, eines Arztes oder einer Ärztin erforderlich sind. Wir empfehlen auch im Kontext der stündlichen Kinderbetreuung mindestens einen Mitarbeitenden mit "Erste-Hilfe-Kurs am Kind" in der Betreuung zu berücksichtigen.

Verpflichtung: Nach § 30 Abs. 6 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregisters muss ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden.  Bis ein erweitertes Führungszeugnis vorliegt, kann, nach Ermessen des Trägers, eine Selbtverpflichtungserklärung akzeptiert werden. Das Formular hierzu finden Sie hier.

6. Räumlichkeiten

Angaben EigentümerIn

Hinweis
Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle Maßnahmen zur Brandverhütung. Der Unternehmer beziehungsweise die Unternehmerin hat zudem die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung erforderlich sind (vgl. DGUV Regel 102-602, "Branche Kindertageseinrichtung").

  • Erforderlich ist insbesondere, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass im Brandfall alle in der Kindertageseinrichtung frühzeitig gewarnt und zum Verlassen der Einrichtung aufgefordert werden, zum Beispiel durch die Installation von Rauchmeldern und einer Alarmierungsanlage,
  • Flucht- und Rettungswege sowie die Sammelstelle gut sichtbar zu kennzeichnen,
  • Verhaltensregeln für den Brandfall aufzustellen und sowohl allen Beschäftigten als auch den Kindern in der Einrichtung bekanntzumachen,
  • regelmäßige Brandschutzübungen des Personals gemeinsam mit den Kindern zu absolvieren,
  • aus allen Räumen einer Kindertageseinrichtung das schnelle Verlassen des Gebäudes und das Aufsuchen der Sammelstelle zu ermöglichen,
  • regelmäßig auf der Grundlage der Flucht- und Rettungspläne die Evakuierung der Kindertageseinrichtung zu üben.

1 Sicherung offener Elektronik, Vorbeugung von Klemmstellen, Fangstellen, Stolperstellen, Eckenschutz, Sicherung von Türen und Fenstern, Absturzsicherungen, Altersgerechte Ausstattung, Sicherung von Außenspielflächen

7. Anlagen

Die aufgelisteten Anlagen werden für die Überprüfung des Antrages zwingend benötigt und sind an uns zu übermitteln. Sollten Unterlagen postalisch nachgereicht werden, ist dies im Feld "Sonstige Bemerkungen / Mitteilungen" zu vermerken.

* Die Grundvereinbarung dient dem Wohle des Kindes und dem Kinderschutz gem. § 8a SGB VIII. Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen, kann nur auf der Basis eines Kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und Träger gelingen. Sollte keine Grundvereinbarung geschlossen sein, vermerken Sie dies bitte unter "Sonstige Bemerkungen / Mitteilungen".


1 Eine Unterschrift wird nicht zwingend benötigt