Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz | Untere Naturschutzbehörde | Schwabacher Straße 170 | 90763 Fürth

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Antrag auf Befreiung von den Verboten des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG

(Durchführung von Maßnahmen an Gehölzbestand im gesetzlichen Verbotszeitraum vom 01. März bis 30. September eines Jahres)

Hinweise

Nicht unter das zeitlich befristete Beseitigungsverbot fallen schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen (z. B. üblicher Heckenschnitt, Entfernung von Totholz oder beschädigten Ästen, sog. Sommerschnitt von Obstbäumen). Ein Antrag auf Befreiung ist hierfür nicht erforderlich.

Es ist eigenverantwortlich sicherzustellen, dass keine geschützten Tierarten (z. B. Vögel) getötet werden oder deren Nist- oder Brutvorgang beeinträchtigt oder gestört wird. Es wird hiermit ausdrücklich auf die Verbote des gesetzlichen Artenschutzes nach § 44 Abs.1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) hingewiesen. Insbesondere ist es verboten "Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Art aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören". Hiervon betroffen sind beispielsweise auch alle Europäischen Vogelarten, Fledermäuse und andere Säugetiere. Bei Zuwiderhandeln gegen diese Vorschriften liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 BNatSchG vor, die mit einem Bußgeld bis zu 50.000,- Euro geahndet werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Befreiung nach Bundesnaturschutzgesetz vorliegt. Die Untere Naturschutzbehörde kann eine Fällbegleitung durch eine Fachfirma zur Auflage machen.

Angaben zur antragstellenden Person

Hinweis

Bitte geben Sie nachfolgend Ihre E-Mail-Adresse an. Nach absenden des Formulars erhalten Sie eine E-Mail mit Bestätigungslink. Ihr Antrag wird erst nach erfolgreicher Bestätigung Ihrer E-Mail-Adresse zugestellt.
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Betroffenes Grundstück

Angaben EigentümerIn des Grundstücks

Angaben zu den Bäumen bzw. Gehölzen

Hinweis
Geben Sie bei Bäumen die Baumart, Anzahl und den Stammumfang (StU) in 1 m Höhe über dem Erdboden an, bei anderen Gehölzen Art und Ausdehnung in m².

Gehölz Nr.
Angaben zum Vorhaben

Angaben zu dem Bauvorhaben

Zeitraum

Begründung

Die Einhaltung des Sommerfäll- /Rückschnittverbots würde zu einer unzumutbaren Belastung führen und die Abweichung ist mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar (§ 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG i.V.m. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG)

Mögliche Belastungen sind z. B.

  • lange Dauer des bauordnungsrechtlichen Genehmigunsverfahrens trotz rechzeitiger und vollständiger Antragstellung
  • witterungsbedingte Einflüsse (z. B. nicht vorhersehbare längere Kälteperiode)
  • erhebliche nachteilige Folgen für die private und familiäre Lebensgestaltung (Schulde, Kindergarten, Wohnortwechsel, steigende finanzielle Belastung durch Bedienen von Krediten)

Für die Erteilung der Befreiung wird ein artenschutzrechtliches Relevanzgutachten benötigt, als Nachweis, dass aktuell kein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand vorliegt, also keine belegten Vogelnester oder andere Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Höhlen, Astlöcher usw.) betroffen sind (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).


1 Eine Unterschrift wird nicht zwingend benötigt

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